Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2125
Verwendungen; Wegnahmerecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2126 Außerordentliche Lasten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle