Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2135
Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2136 Befreiung des Vorerben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle