(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2109
Unwirksamwerden der Nacherbschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2110 Umfang des Nacherbrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle