Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2132
Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle