Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2117
Umschreibung; Umwandlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle