Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2131
Umfang der Sorgfaltspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle