(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2123
Wirtschaftsplan
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2124 Erhaltungskosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle