Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2116
Hinterlegung von Wertpapieren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2117 Umschreibung; Umwandlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle