(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2101
Noch nicht gezeugter Nacherbe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle