Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2111
Unmittelbare Ersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle