Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2118
Sperrvermerk im Schuldbuch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2119 Anlegung von Geld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle