Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2103
Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle