(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2124
Erhaltungskosten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle