Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2133
Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2134 Eigennützige Verwendung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle