Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2126
Außerordentliche Lasten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle