Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
- § 2100 Nacherbe
- § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 Kinderloser Vorerbe
- § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117 Umschreibung; Umwandlung
- § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119 Anlegung von Geld
- § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123 Wirtschaftsplan
- § 2124 Erhaltungskosten
- § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126 Außerordentliche Lasten
- § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128 Sicherheitsleistung
- § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134 Eigennützige Verwendung
- § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136 Befreiung des Vorerben
- § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern