Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2099
Ersatzerbe und Anwachsung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2100 Nacherbe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle