Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2114
Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle