Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2130
Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
Rechenschaftspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle