(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 2218 BGB befasst sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Durch einen Erbfall und die personelle Entscheidung des Erblassers befinden sich – möglicherweise fremde – Personen plötzlich in einer Beziehung zueinander. Wenn der Erblasser die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht vorab mit den Erben besprochen hat oder diese den Testamentsvollstrecker persönlich nicht kennen, sind Komplikationen vorprogrammiert.
Sowohl die Erben als auch der Testamentsvollstrecker haben die Möglichkeit, dieser Rechtsbeziehung zu entgehen, indem die Erbschaft ausgeschlagen wird oder der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annimmt. Wird die Erbschaft und das Amt angenommen, gilt § 2218 BGB für das nun entstandene Rechtsverhältnis.
Gemäß § 2218 I BGB ist der Testamentsvollstrecker insbesondere zur persönlichen Amtsführung verpflichtet, § 664 BGB. Die Delegation einzelner Aufgaben dürfte noch im Sinne des Erblassers liegen. Es gilt jedoch grundsätzlich ein "Verbot der Substitution", also ein Verbot, die gesamte Geschäftsführung auf einen Dritten zu übertragen. Palandt/Weidlich zu § 2218, Rn. 2
Gemäß §§ 2218 I, 666 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Information der Erben verpflichtet. Die Informationspflicht gliedert sich in 3 Teilbereiche:
a) Benachrichtigungspflicht:
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über drohende Schäden und die Ausführung von Anordnungen zu unterrichten, wenn eine Benachrichtigung im Hinblick auf wirtschaftliche Bedeutung einem umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker zweckmäßig erscheinen würde. Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 12, Rn. 10
b) Auskunftspflicht:
Der Erbe kann grundsätzlich jederzeit Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung begehren. BGH Urteil vom 09.11.1994 -IV ZR 319/93, BGHZ 127, 360; DB 1995, 1025 (Volltext mit amtl. LS); FamRZ 1995, 158 (Volltext mit amtl. LS); JR 1996, 57-60; JuS 1995, 459-460 (Volltext mit amtl. LS); MDR 1995, 177-178 (Volltext mit amtl. LS); NJW 1995, 456-457 (Volltext mit amtl. LS); Rpfleger 1995, 298-300 (Volltext mit amtl. LS); WM 1995, 253-255 Allerdings darf der Erbe diesen Auskunftsanspruch nicht überstrapazieren. Er findet seine natürlichen Grenzen im allgemeinen Schikaneverbot und den Grenzen von Treu und Glauben. Weiter muss das Auskunftsverlangen zu dem Informationsbedürfnis des Erben in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Erbe muss auch nur so weit informiert werden, als dies erforderlich ist zur zuverlässigen Einschätzung seiner jeweiligen Rechtsposition. Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 12, Rn. 25
c) Rechnungslegungspflicht:
Bei Beendigung der Testamentsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker auf Verlangen eines Erben über seine Tätigkeit Rechnung zu legen. Diese Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass sie für den Erben nachvollziehbar ist. Insbesondere muss sie vollständig sein, mit größtmöglicher Sorgfallt erstellt werden, verständlich, übersichtlich und nachprüfbar sein. Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, Rn. 14
Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach § 2218 II BGB. Diese ist jährlich zu erfüllen bei länger dauernden Testamentsvollstreckungen.
Diese Verpflichtung zur Rechnungslegung nach § 2218 II BGB darf weiter nicht verwechselt werden mit der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB. Hierbei handelt es sich um nebeneinander bestehende Verpflichtungen unterschiedlicher Rechtsnatur und unterschiedlichen Inhalts. Während das Nachlassverzeichnis bei jeder Testamentsvollstreckung zu errichten ist, eine Aufforderung des Erben nicht erforderlich ist und die Nachlassgegenstände im Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses wiedergibt, ist eine Rechnungslegung nur bei länger dauernder Testamentsvollstreckung (herrschende Meinung: mind. 1 Jahr) und nur auf Aufforderung eines Erben zu erstellen und umfasst richtigerweise nur die Nachlassveränderungen des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
Die Rechnungslegung erfolgt gemäß § 2218 II in Verbindung mit §§ 666, 259 I BGB. Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts v. 18.12.1997 -1 Z BR 97/97, BayObLGR 1998, 43-44; FamRZ 1998, 987-990; Rpfleger 1998, 246-249
Beachtet der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht und kommt der Aufforderung eines Erben innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die gemäß § 2227 BGB zur Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht führen kann. BayObLG, 29.10.1987 -BReg. 1 Z 2/87- NJW 1988, 1270; NJW-RR 1988, 645 (Ls.); MDR 1988, 320; DNotZ 1988, 443; FamRZ 1988, 324; Rpfleger 1988, 107
Wie lang diese "angemessene Frist" sein muss, die der Erbe dem Testamentsvollstrecker zu setzen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine Frist von 12 Tagen im Hinblick auf den Arbeitsaufwand und den Nachlassumfang im konkreten Fall für zu kurz bemessen erachtet. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 18.12.1997 -1 Z BR 97/97, BayObLGR 1998, 43-44; FamRZ 1998, 987-990; Rpfleger 1998, 246-249
§ 2218 BGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben.
Die gesetzlichen Vorschriften über das Auftragsverhältnis sind nicht direkt anwendbar auf das Verhältnis der Erben zum Testamentsvollstrecker, da dieser nicht von den Erben beauftragt ist. Über § 2218 BGB finden diese Regelungen daher entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des § 2218 BGB gehört zu den zwingenden Vorschriften des Testamentsvollstreckerrechts. Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker davon nicht befreien.
Der Regelungsgehalt des § 2218 BGB wird analog angewandt auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger im Amt. Dies mit dem Argument, dass der neue Testamentsvollstrecker schließlich die Rechte der Erben verwaltet. BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB
Testamentsvollstrecker
Die Vorschrift gilt für alle Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amts gemäß § 2202 I BGB.
Erbe
Erbe im Sinne der Vorschrift ist sowohl der gesetzliche Erbe gemäß §§ 1924 ff. BGB als auch der testamentarisch bestimmte Erbe.
Länger dauernde Verwaltung
Eine "länger dauernde Verwaltung" im Sinne des § 2218 II BGB wird angenommen, wenn diese länger als 1 Jahr dauert. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Verwaltungsvollstreckung oder um eine bloße Abwicklungsvollstreckung handelt. Staudinger/Reimann, § 2218, Rn. 36; Klingelhöffer, § 2218, Rn. 288
Für eine Dauerbetreuung in Fällen des sogenannten Behindertentestaments ist nach Nr. 11101 KV GNotKG eine Jahresgebühr zugrunde zu legen. Hierbei ist die obergerichtliche Rechtsprechung noch uneinig, ob bei der Bemessung dieser Jahresgebühr auch das Vermögen des Betroffenen zu
BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB 1972, 1072, JR 1973, 334, BauR 1972, 375
(zu: analoge Anwendung der Norm auf das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt)
BayObLG ZEV 1998, 348
(jährliche Rechnungslegung kann jederzeit mit angemessener Frist gefordert werden)
BGH-Urteil vom 31.01.1963 -VII ZR 284/61- BGHZ 39, 87, 94
(zur Vorlage von Belegen bei der Rechnungslegung; zum Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn Rechenschaft über Jahre nicht gefordert wurde;
BGH-Urteil vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01- NJW 2002, 3773
(beiläufige Ansicht zur Frage der Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs)
BGH-Urteil vom 18.04.2007 -IV ZR 279/05- BGHR 2007, 756-757; BGHReport 2007, 756-757; BRAK-Mitt 2007, 258; DB 2007, IVVV Heft 23;
Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014
Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011
Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4.Aufl. 2013
jurisPK-BGB/Heilmann, Kommentar zum BGB, 6.Aufl. 2012
Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014
Klaus Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21.Aufl. 2013
Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010
§§ 246, 259, 260, 664, 666, 667, 668, 670, 671, 673 S.2, 674, 2199, 2219, 2220, 2221, 2226, 2227 BGB
§ 149 II AO
§ 264 HGB
Der Rechnungslegungsanspruch ist gerichtlich gemäß § 2039 BGB nur an alle Miterben geltend zu machen.
Wer das Amt eines Testamentsvollstreckers annimmt, sollte sich vorab kundig machen über die Verpflichtungen, die er hiermit eingeht. Eine oft unterschätzte Verpflichtung findet sich in § 2218 II BGB. Wird der Nachlass nicht innerhalb des ersten Jahres abgewickelt, können die Erben Rechnungslegung fordern und diese Forderung mit der Drohung begleiten, bei Nichterfüllung dieser Pflicht des Testamentsvollstreckers die Entlassung beim Nachlassgericht zu beantragen.
Dem Testamentsvollstrecker ist daher zu raten, von Anfang an jede Tätigkeit zeitnah zu notieren und mit entsprechenden Belegen zu versehen (Tätigkeitsübersicht Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, Rn.612 f.). In dieser Übersicht sind alle Einnahmen und Ausgaben für den Nachlass aufzulisten.
Dem Testamentsvollstrecker ist weiter zu raten, hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber dem Erben nach §§ 2218 I, 666 BGB in stetem Kontakt zum Erben zu stehen. Wer die Erben stets über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet, beugt Konflikten vor und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Testamentsvollstreckung, ohne ständige Entlassungsdrohungen und ein böses Nachspiel in Form von Regressprozessen.