(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
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An unseren süddeutschen Standorten sind wir bundesweit sowie im internationalen Umfeld tätig und stehen unseren Mandanten aus dem gehobenen Mittelstand in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung mit über 300 Mitarbeitern ganzheitlich zur Seite.
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zu § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 628 BGB regelt die finanzielle Abwicklung von nach § 626 BGB oder § 627 BGB gekündigten Dienstverhältnissen.
Nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Dienstverpflichtete im Fall einer Kündigung nach §§ 626, 627 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. In den Fällen der außerordentlichen Kündigung von Dienstverhältnissen wirkt die Kündigung nach allgemeinem Grundsatz für die Zukunft, sodass die vor der Kündigung erbrachten Teilleistungen (anteilig) zu vergüten sind. § 628 BGB erlangt aufgrund der Vorleistungspflicht des § 614 BGB im Rahmen von Dienstverhältnissen, die vor dem Ende eines Vergütungszeitraums beendet werden, an Bedeutung.
Nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Dienstverpflichtete aber eine Kürzung seiner verdienten Teilvergütung hinnehmen, wenn er das Dienstverhältnis - ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten verlasst worden zu sein - kündigt oder er selbst zur Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens Anlass gibt und der Dienstberechtigte an der erbrachten Teilleistung kein Interesse mehr hat.
§ 628 Abs. 1 S. 3 BGB bietet eine Anspruchsgrundlage für den Dienstberechtigten zur Rückgewähr von Vergütungen, die für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet wurden (Vorschüsse).
In § 628 Abs. 2 BGB ist eine Schadensersatzpflicht für den Fall geregelt, dass die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde.
a) Anwendungsbereich
§ 628 BGB regelt die Abwicklung von außerordentlich beendeten Dienstverhältnissen. Die Norm findet grundsätzlich auf alle Arten von Dienstverhältnissen Anwendung, so dass sie auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB Rn. 28 Sonderregelungen bestehen jedoch für Berufsausbildungsverhältnisses und Handelsvertreterverträge. Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 1
Das RVG BGH, Urteil vom 21.7.2016 - IX ZR 57/15 und die StBGebV BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12 schließen die Anwendung des § 628 BGB nicht aus, sind aber für die Höhe des Vergütungsmaßstabs zu beachten.
b) Abdingbarkeit
aa) Individualvereinbarung
§ 628 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich abdingbar. BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12 Bei der Abbedingung von § 628 Abs. 1 BGB sind die Grenzen von Treu und Glauben zu beachten. Im Arbeitsverhältnis soll eine Abbedingung des Teilvergütungsanspruchs jedoch ausgeschlossen sein. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 54
Auch § 628 Abs. 2 BGB ist - außer für Arbeitsverhältnisse - abdingbar. Hierbei ist jedoch die Grenze des § 276 Abs. 3 BGB zu beachten. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 110
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei der Abbedingung durch AGB sind Schranken zu beachten.
(1) § 628 Abs. 1 BGB
Klauseln, die dem Verwender eine nicht nur unwesentlich höhere Vergütung von Teilleistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen sichern sollen, sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Weitere relevante Vorschriften sind §§ 309 Nr. 5b, Nr. 6, Nr. 10 und § 307 BGB. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB Rn. 119 f.
Knüpft der Dienstnehmer in Allgemeine Geschäftsbedingungen die Vergütungspflicht vollumfänglich an eine Teilleistung an, die jedoch lediglich eine Vorbereitungshandlung für die eigentliche, aufgrund Kündigung des Leistungsempfängers später nicht mehr erbrachte Hauptleistung darstellt und daher für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Wert hat, so stellt dies neben einer unangemessenen Kürzung des Rückerstattungsanspruchs des Kündigungen i.S.d. § 308 Nr. 7a BGB auch eine mittelbare, unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts gem. § 627 BGB unter dem Aspekt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung) dar. BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09
Als ebenfalls unzulässig gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht das LG Dortmund LG Dortmund, Urteil vom 3.1.2014 - 10 O 12/13 eine vorformulierte Klausel an, nach der dem Unternehmensberater bei einer Kündigung die bis zum Kündigungszeitpunkt geleisteten Beratungsstunden, zumindest aber ein Pauschalsatz von 20 Beraterstunden zu zahlen ist. Die Klausel erfasst auch Fälle, in denen der Auftraggeber bereits zu Beratungsbeginn den Vertrag kündigen möchte. Im konkreten Fall war der pauschalierte Ersatz von 20 Beraterstunden, insgesamt in Höhe von EUR 7.000,00 „ersichtlich dazu geeignet, den Auftraggeber daran zu hindern, sein Kündigungsrecht auszuüben, mithin das „freie“ Kündigungsrecht auszuhöhlen“.
(2) § 628 Abs. 2 BGB
Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Schadensersatzanspruch zugunsten des Verwenders einseitig ausgeschlossen oder beschränkt wird. Zudem ist § 309 Nr. 5 BGB bei der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen zu beachten. ErfK/Müller-Glöge, 20. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 49 f.
c) Fragestellungen
Im Rahmen des § 628 BGB ergeben sich zwei diffizile Rechtsfragen. Zum einen ist im Rahmen des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Berechnung des Teilvergütungsanspruchs von Relevanz, wie der Vergütungsanteil zu berechnen ist, wenn es sich nicht um eine Stundenvergütung handelt. Zum anderen gilt es im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Teilvergütungsanspruches gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB das hierfür erforderliche „vertragswidrige Verhalten“ im Rahmen des außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund wie auch für eine außerordentliche Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 BGB im Einzelnen zu definieren.
a) Teilvergütung
Für weiterführende Hinweise siehe auch: § 627 BGB Abgrenzung, Kasuistik
aa) Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Dienstverpflichtete hat grundsätzlich, sofern nicht eine Kürzung nach S. 2 vorzunehmen ist, einen Vergütungsanspruch in Höhe des Anteils an der Gesamtvergütung, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht. Die Berechnung erfolgt in der Regel zeitanteilig (pro rata temporis), wenn ein Zeithonorar geschuldet ist bzw. bei einem vereinbarten Stundenlohn anhand der geleisteten Stunden. Schwieriger gestaltet sich die anteilige Berechnung, wenn beispielsweise ein Pauschal- oder Erfolgshonorar vereinbart wurde. Bei einem Erfolgshonorar muss ermittelt werden, welchen Anteil am letztlichen Erfolg der Teilleistung zukommt. Bei einem für die gesamte Tätigkeit geschuldetem Pauschalhonorar ist im Einzelnen zu ermitteln, welche Leistungen insgesamt geschuldet und welche
§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB schließt die Rückerstattung nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB nicht aus, da die Rückzahlungssperre nur für den Einwand der Nichtklagbarkeit (Naturalobligation) gilt. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 43
§ 280 BGB, § 628 BGB, § 627 BGB, § 626 BGB
a) Darlegungs- und Beweislast
Der Dienstpflichtige, der einen Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S.1 BGB geltend macht, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erbracht wurden. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 57 Der Dienstberechtigte hat die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18 Folglich muss der Dienstberechtigte darlegen und beweisen können, dass der Dienstpflichtige ohne Veranlassung gekündigt hat oder dass seine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Dienstpflichtigen veranlasst war und dass an der Leistung kein Interesse mehr besteht. Für den Rückzahlungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB ist der Dienstberechtigte für seine Vorschussleistung darlegungs- und beweispflichtig. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB