von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 628

§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

§ 628 BGB regelt die Abwicklung von außerordentlich beendeten Dienstverhältnissen. Die Norm findet grundsätzlich auf alle Arten von Dienstverhältnissen Anwendung, so dass sie auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB Rn. 28  Sonderregelungen bestehen jedoch für Berufsausbildungsverhältnisses und Handelsvertreterverträge. Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 1 

Das RVG BGH, Urteil vom 21.7.2016 - IX ZR 57/15  und die StBGebV BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12  schließen die Anwendung des § 628 BGB nicht aus, sind aber für die Höhe des Vergütungsmaßstabs zu beachten.

b) Abdingbarkeit

aa) Individualvereinbarung

§ 628 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich abdingbar. BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12  Bei der Abbedingung von § 628 Abs. 1 BGB sind die Grenzen

2) Definitionen

a) Teilvergütung

Für weiterführende Hinweise siehe auch: § 627 BGB Abgrenzung, Kasuistik

aa) Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Dienstverpflichtete hat grundsätzlich, sofern nicht eine Kürzung nach S. 2 vorzunehmen ist, einen Vergütungsanspruch in Höhe des Anteils an der Gesamtvergütung, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht. Die Berechnung erfolgt in der Regel zeitanteilig (pro rata temporis), wenn ein Zeithonorar geschuldet ist bzw. bei einem vereinbarten Stundenlohn anhand der geleisteten Stunden. Schwieriger gestaltet sich die anteilige Berechnung, wenn beispielsweise ein Pauschal- oder Erfolgshonorar vereinbart wurde. Bei einem Erfolgshonorar muss ermittelt werden, welchen Anteil am letztlichen Erfolg der Teilleistung zukommt. Bei einem für die gesamte Tätigkeit geschuldetem Pauschalhonorar ist im Einzelnen zu ermitteln, welche Leistungen insgesamt geschuldet und welche

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB schließt die Rückerstattung nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB nicht aus, da die Rückzahlungssperre nur für den Einwand der Nichtklagbarkeit (Naturalobligation) gilt. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 43 

5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales

a) Darlegungs- und Beweislast

Der Dienstpflichtige, der einen Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S.1 BGB geltend macht, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erbracht wurden. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 57 Der Dienstberechtigte hat die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18 Folglich muss der Dienstberechtigte darlegen und beweisen können, dass der Dienstpflichtige ohne Veranlassung gekündigt hat oder dass seine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Dienstpflichtigen veranlasst war und dass an der Leistung kein Interesse mehr besteht. Für den Rückzahlungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB ist der Dienstberechtigte für seine Vorschussleistung darlegungs- und beweispflichtig. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB Rn. 127 

Auch für den Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Darlegungs- und Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten des anderen Teils und den dadurch entstandenen Schaden trägt derjenige, der den Schadensersatzanspruch geltend macht. Der Anspruchsgegner ist für die den Anspruch ausschließende Einwendungen darlegungs- und beweispflichtig. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 628 BGB Rn. 112 

b) Rechtsweg

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Bei sonstigen Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 628 BGB Rn. 121 ff. 

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Katzer
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