(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Partnerschaftliche Begleitung und professionelle Beratung – seit Gründung der Kanzlei RITTERSHAUS im Jahre 1969 sind das die festen Bestandteile unserer Unternehmensphilosophie. Wir sind nicht nur Rechtsberater unserer Mandanten, sondern auch deren Partner in allen unternehmerischen Belangen. Ein Team von unterschiedlich spezialisierten Rechtsanwälten sowie drei Notare bieten an unseren Standorten Mannheim, Frankfurt und München eine umfassende Beratung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Schwerpunkte unserer Beratung sind die Bereiche Gesellschaftsrecht, M&A, Finanzierung und Restrukturierung von Unternehmen, Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Öffentliches Recht. Daneben sind wir auch Ihre Partner, wenn es um die steuerlich optimale Gestaltung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge geht. Unsere Steuerberatungsgesellschaft komplettiert das Angebot einer umfassenden Beratung.
Die wirtschaftliche Umsetzung von Zielen des Mandanten: wir schaffen hierfür die juristischen Voraussetzungen. Kompetenz, Branchenkenntnisse, Verlässlichkeit und Schnelligkeit sind Ansprüche, die wir an uns stellen und die die Grundlage für eine professionelle und partnerschaftliche Beratung in allen Bereichen des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts darstellen. Eine globalisierte Wirtschaft erfordert internationale Denkansätze, die nicht an regionalen und nationalen Grenzen Halt machen. Als mittelständische Kanzlei sind wir in der Metropolregion Rhein-Neckar, dem Rhein-Main-Gebiet und dem Wirtschaftsraum Bayern verwurzelt und engagieren uns für diese Wirtschaftsregionen weit über unseren Anwaltsberuf hinaus. Ausgehend von diesen Regionen haben wir den Kreis unserer Mandanten deutschlandweit und international erweitert. So begleiten wir deutsche Mandanten bei ihren internationalen Projekten und betreuen eine Vielzahl ausländischer Mandanten bei Ihren Unternehmungen in Deutschland. Zu diesem Zweck sind wir Mitglied von LEGALINK geworden, einem internationalen Netzwerk von renommierten Kanzleien in 48 Ländern. Durch diese internationale Vernetzung und der teilweise im Ausland erworbenen Ausbildung unserer Anwälte und deren Tätigkeit in ausländischen Kanzleien können wir unseren Mandanten auch international eine effiziente und qualitativ hochwertige Beratung bieten.
Mannheim
Frankfurt
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LEGALINK
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift regelt, wie das Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht, nämlich von selbst (sog. „Vonselbsterwerb“). Die Erbschaft geht automatisch mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über. Der Erbe muss weder etwas dafür tun, noch sich dazu erklären; häufig weiß er nicht einmal davon.
Wenn er die Erbschaft behalten möchte, hat er keinen Handlungsbedarf. Wenn er die Erbschaft nicht möchte, muss er form- und fristgerecht eine Ausschlagungserklärung abgeben.
Durch den Vonselbsterwerb ist sichergestellt, dass es keinen herrenlosen Nachlass gibt; dies dient der Rechtssicherheit.
Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wonach das Vermögen des Erblassers („die Erbschaft“) als Ganzes auf den Erben übergeht, ist in § 1922 BGB geregelt. Die Vorschrift des § 1942 BGB regelt ergänzend, wie der Übergang erfolgt. Es gilt der Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“: Die Erbschaft fällt dem Erben von selbst an, d.h. sie geht automatisch über. Man wird Erbe, ohne etwas dafür tun oder sich hierzu erklären zu müssen.
Der Erbe hat jedoch die Wahl, ob er die Erbschaft behalten oder sie ausschlagen möchte.
a) Voraussetzungen für den Anfall der Erbschaft:
aa) Berufung zum Erben:
Voraussetzung für den Anfall der Erbschaft ist, dass der Erbe zur Erbschaft „berufen“ ist. Entweder wurde er in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB) zum Erben bestimmt oder es greift die gesetzliche Erbfolge ein, weil eine letztwillige Verfügung fehlt, und er ist als gesetzlicher Erbe berufen.
bb) Erbfähigkeit:
Der Erbe muss erbfähig im Sinne des § 1923 BGB sein, d.h. zur Zeit des Erbfalls leben oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt sein (§ 1923 Absatz 2 BGB).
b) Rechtsfolgen:
aa) Vonselbsterwerb der Erbschaft:
Die Erbschaft geht kraft Gesetzes auf den Erben über. Die Erbschaft fällt ihm an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich