(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1252
Erlöschen mit der Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1253 Erlöschen durch Rückgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle