Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1253
Erlöschen durch Rückgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1254 Anspruch auf Rückgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle