von Göler (Hrsg.) / Nicola Sommer / § 2274

§ 2274 Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Normzweck

Das das Testament jederzeit frei widerruflich ist, wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit geben, seinen Nachlass vertraglich bindet zu regeln. Das gemeinschaftliche Testament folgt in vielen Bestimmungen den Regelungen des Erbvertrages. Da dieses aber nur Ehegatten als Gestaltungsinstrument offensteht, gibt es für andere Personen die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen.

2) Definitionen

Wesentlicher Inhalt

Im Erbvertrag kann der Erblasser letztwillige Verfügungen treffen und sich zugleich vertraglich binden (sog. Doppelnatur). Was eine letztwillige Verfügung ist, regelt § 1937 BGB. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass spätere, beeinträchtigende Verfügungen unwirksam sind. Die Bindungswirkung tritt mit Errichtung des Erbvertrages ein. Durch den Erbvertrag kann der Erblasser gem. § 1941 BGB die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen im Hinblick auf seinen Nachlass bindend regeln. Die Möglichkeit des Rücktritts von diesem Vertrag ist nur mittels Vorbehaltes möglich (§ 2293 BGB).

Arten von Erbverträgen

Dabei kommt es darauf an, ob mehrere der vertragsbeteiligten Personen letztwillige Verfügungen treffen. Je nachdem, wird der Vertrag als ein-, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.9.2019 – 5 W 49/19, ZEV 2020, 299 ff. zwei- oder mehrseitiger Erbvertrag bezeichnet. Von einem entgeltlichen Erbvertrag

3) Literaturstimmen

Literaturstimmen:

 

  • Palandt, 79. Auflage 2020

 

  • Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020

 

  • Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019

 

  • Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018

 

  • Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Auflage 2017

 

  • Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019
4) Häufige Paragraphenketten

§ 1941 BGB, § 2276 BGB, § 2278 BGB, § 2284, § 2289 BGB, § 2290 BGB, § 2293 BGB, § 2296 BGB, § 2299 BGB

Autor & Kanzlei
Nicola Sommer, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Gießen
Frau Rechtsanwältin Nicola Sommer
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Fachanwältin für Familienrecht
Dr. Sichelschmidt Notare Rechtsanwälte - Barth & Sommer GbR

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