(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1242
Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle