(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1241
Benachrichtigung des Eigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle