von Göler (Hrsg.) / Eberhard Rott / § 2221

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Definitionen

Problemaufriss: Zu unterscheiden ist zwischen dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers, der in § 2221 BGB angesprochen ist, und seinem Anspruch auf Auslagenersatz, der sich aus §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB herleitet. Der Verweis auf das Auftragsrecht ermöglicht es dem Testamentsvollstrecker, Auslagen ersetzt zu erhalten, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte; maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag (OLG München, Urteil vom 15.11.2017 – 20 U 5006/16). In der Praxis wird an dieser Stelle nicht immer differenziert; teilweise korrespondieren beide Ansprüche auch. Beispielsweise, wenn der Testamentsvollstrecker Hilfspersonen in großem Umfang einschaltet für Aufgaben, die in seinen originären Zuständigkeitsbereich fallen. Die Vergütung wird dann entsprechend geringer ausfallen.

§ 2221 BGB enthält eine Generalklausel zur Ermittlung einer „angemessenen“ Vergütung des Testamentsvollstreckers für den Fall, dass der Erblasser

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Anwendungsbereich und zeitliche Anwendbarkeit der DNotV-E 2025

Die DNotV-E 2025 sind auf der Website des Deutschen Notarvereins veröffentlicht (www.dnotv.de/wp-content/uploads/2024/11/Empfehlungen-des-Deutschen-Notarvereins-fuer-die-Verguetung-des-Testamentsvollstreckers-2025_Stand-11-2024.pdf). Sie werden grundsätzlich für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 empfohlen. Bei länger andauernden Abwicklungen sowie Dauervollstreckungen können sie auch für vor diesem Stichtag eingetretene Erbfälle herangezogen werden, sofern die Bemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2025 nach der neuen Systematik ermittelt wird. Richtigerweise werden sie auch dann herangezogen werden können, wenn der Erbfall wenige Jahre vor dem 01.01.2025 eingetreten ist. Denn dann wird es "angemessener" i. S. des § 2221 BGB sein, die Vergütung nach den DNotV-E 20225 - ggf. mit einem gewissen Abschlag - zu ermitteln, als nach den deutlich länger zurückliegenden DNotV-E 2000. 

System und Leitidee der DNotV-E 2025

Die Empfehlungen setzen die Tradition einer wert- und verantwortungsbezogenen Vergütung aus den DNotV-E 2000 fort, passen Stufen und Sätze an heutige wirtschaftliche Verhältnisse an und erweitern die Differenzierung durch Zu- und Abschläge. Ziel ist eine methodisch transparente, fallangemessene Bemessung – insbesondere auch bei Groß- und Unternehmensnachlässen. 

Bemessungsgrundlage, Grundvergütung, Tabellenlogik

Ausgangspunkt ist der Verkehrswert des Nachlasses im Sinne des § 2311 Abs. 1 BGB zum Todeszeitpunkt. Er dient der Ermittlung der Grundvergütung des Testamentsvollstreckers und ermittelt sich in gestuften Wertklassen nach einem Prozentsatz am Nachlass. Verbindlichkeiten werden bei dieser Ermittlung grundsätzlich nicht abgezogen, es sei denn, der Testamentsvollstrecker wäre mit deren Abwicklung nicht befasst. Bei Teilvollstreckung ist nur der der Vollstreckung unterliegende Nachlassteil maßgeblich. Die Tabellenwerte zur Ermittlung der Grundvergütung staffeln sich wie folgt:

bis 350.000

5,00 %

bis 700.000

4,00 %

bis 3.500.000

3,00 %

bis 7.000.000

2,00 %

bis 35.000.000

1,50 %

bis 70.000.000

1,25 %

bis 350.000.000

1,00 %

bis 700.000.000

0,75 %

über 700.000.000

für den übersteigenden Betrag zusätzlich 0,20 %

Zusätzlich gibt es eine sogenannte Vorstufengarantie. Das bedeutet, dass der günstigere Satz der vorangegangenen Stufe für den jeweils darunterliegenden Anteil erhalten bleibt. Dies gewährleistet eine stetige Progression ohne Sprünge („Sprungverlustfreiheit“) und erhöht die Berechenbarkeit der Vergütung.

Zu- und Abschläge, Berechnungssystematik

Die DNotV-E zeichnet eine differenzierte Systematik von Zuschlags - und Abschlagstatbeständen aus, die die Grundvergütung ergänzen, i. E. geregelt in Form von Fallbeispielen ( vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt B.II.1 und 2. )Unterschieden wird zwischen personenbezogenen sowie nachlassbezogenen erschwerenden bzw. erleichternden Umständen. Gleichzeitig wurde die Bandbreite der Gesamtvergütung eingegrenzt. Daraus ergibt sich folgende grundlegende Berechnungssystematik:

Berechnungssystematik:

  • Grundvergütung
    • + Zuschläge
    • - Abschläge
    • = Gesamtvergütung

Spannweite der Bewertungsmöglichkeiten:

  • Zuschläge: 1/10 bis maximal 10/10 des Grundbetrags
  • Abschläge: 1/10 bis maximal 3/10

Bandbreite der Gesamtvergütung:

  • Mindestvergütung:       5/10 des Grundbetrags
  • Regel-Höchstgrenze:  30/10 des Grundbetrags

Fallbeispiele für zuschlagsbegründende, personenbezogene Erschwernisse (Vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt II.1.ii.a)-d) 

  • Beteiligung nicht voll Geschäftsfähiger (insbes. Minderjährige, Betreute)
  • Einholung von Zustimmungen gesetzlicher Vertreter oder gerichtlicher Genehmigungen
  • Vielzahl von Beteiligten
  • Umfangreiche/zeitintensive Korrespondenz
  • Abstimmungsbedarf mit Vielzahl von Beteiligten
  • Zerstrittene Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte
  • Schlichtungsbemühungen
  • Außergerichtliche Streitigkeiten und Prozessführung 
  • Auslandsbezug
  • Sprachbarrieren
  • Zustellungen im Ausland
  • Beteiligung ausländischer Behörden

Fallbeispiele für zuschlagsbegründende, nachlassbezogene Erschwernisse (vgl. i.E. DNotV-E 2025 Abschnitt II.1.i.a)-g) 

  • Besondere Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung, Inbesitznahme oder Bewertung, die über den „Normalfall“ hinausgehen. Hierunter verstehen die DNotV-E 2025 einen Nachlass, der lediglich aus Bargeld, Bankguthaben, Wertpapierdepot und/oder einer Immobilie (eigengenutzt oder vermietet) besteht und z. B. durch bloßes Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert ist.  Vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt II.1.i.a)
  • Unübersichtlicher, ungeordneter Nachlass (insbesondere unvollständige Unterlagen), Auslandsvermögen
  • Besondere Maßnahmen bei der Nachlassverteilung
  • Erarbeitung eines komplexen Auseinandersetzungsplans und dessen Ausführung
  • Aufwändige Erfüllung von Vermächtnissen, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Auslandsvermögen
  • Komplexe Nachlasszusammensetzung
  • Aufwendige Kapitalanlagen und Beteiligungen in Abgrenzung zu Standardpapieren, Gesellschaftsbeteiligungen
  • Sammlungen, Kunstgegenstände
  • Mehrere Immobilien
  • Beteiligung an Erbengemeinschaft(en)
  • Freiberufler-Praxis
  • Vielzahl von Verbindlichkeiten
  • Immaterielle und/oder digitale Güter/Rechte
  • Schwierige Gestaltungsaufgaben
  • Nachlassumstrukturierung(en)
  • Umschuldungen
  • Aufwändige Verwertung des Nachlasses
  • Konstituierung einer Stiftung
  • Berücksichtigung von Nacherbfolge
  • Mitwirkung bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen 
  • Rechtsprobleme im Nachlass
  • Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, insbes. Erben, Vermächtnisnehmern, ggf. Pflichtteilsberechtigten
  • Notwendigkeit zur Prozessführung 
  • Besondere Steuerangelegenheiten
  • Einkommensteuererklärung(en) des Erblassers
  • Ausländische Steuern 
  • Vermögen außerhalb des Nachlasses
  • Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (bspw. bei Banken und Lebensversicherungen)
  • Notwendigkeit der Berücksichtigung von lebzeitigen Zuwendungen als sog. fiktivem Nachlass bei Pflichtteilsansprüchen

Fallbeispiele für abschlagsbegründende, personenbezogene Umstände (vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt II. 2. ii. a)–c).

  • Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen, die zu eigenen Gunsten des Testamentsvollstreckers angeordnet sind
  • Ganz oder teilweise Mitwirkung von Nachlassbeteiligten bei der Erledigung von Aufgaben des Testamentsvollstreckers mit dessen Einverständnis
  • Vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Amtsniederlegung ohne Nachfolger

Fallbeispiele für abschlagsbegründende, nachlassbezogene Umstände (vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt II.2.i.a),b). 

  • Besonders gut geordneter Nachlass
  • Aktuelles Vermögensverzeichnis des Erblassers vorhanden
  • Sorgfältige Dokumentation des Nachlasses durch Dritte erfolgt
  • Vorbefassung des Testamentsvollstreckers
  • Ganz oder teilweise lebzeitige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Vermögensverwaltung

Praxishinweis:

Der in dieser Kommentierung implementierte Vergütungsrechner bildet die klassische Abwicklungsvollstreckung ab. Die nachfolgend beschriebenen Vergütungsoptionen sind (noch) nicht dargestellt. Keineswegs darf man sich dazu verleiten lassen, die DNotV-E 2025 schematisch anzuwenden. Die Rechtsprechung wird immer auf den konkreten Einzelfall abstellen. Gleichwohl ermöglichen die DNotV-E 2025 mit ihrer Vielzahl an Fallbeispielen eine präzisere Einschätzung der Gesamtvergütung der Testamentsvollstreckervergütung auch für Personenkreise, für die die Testamentsvollstreckervergütung eher nicht zum Tagesgeschäft gehört. Dies sollte daher streitvermeidend wirken können.

Zuschläge für länger dauernde Abwicklungsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Ab Abgabe der Erbschaftsteuererklärung fällt auch für Abwicklungsvollstreckungen ein gesonderter Zuschlag zur Grundvergütung an. (vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt C)  Er wird jährlich erhoben und unterliegt nicht der Höchstbetragsgrenze von 30/10. Der Höhe nach orientiert er sich an der Vergütung für die echte Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB.

Für die Berechnung des jährlichen Zuschlags wird  nicht auf den ursprünglichen Nachlasswert abgestellt, sondern auf den tatsächlich betreuten Vermögensbestand im jeweiligen Zeitraum. Die Höhe des Zuschlages beträgt 1/3 bis 1/2% der jährlichen neu zu ermittelten Bemessungsgrundlage, mindestens aber 2% bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages. Bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte ist vom Mittelwert auszugehen. vgl. DNotV-E 2025 Abschnitt C.II.1, 3. Für Sonderfälle wie Behindertentestamente oder Nacherbenvollstreckungen wird ein weiterer Zuschlag von 10% bis 50% des Zuschlagsbetrages vorgeschlagen.

Vergütung bei Unternehmensnachlässen

Wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung eines Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensbeteiligungen betraut, stellt sich die Frage nach der richtigen Bemessungsgrundlage in besonderer Schärfe. Die DNotV-E 2025 orientieren sich hier als Bemessungsgrundlage am wirtschaftlichen Verkehrswert des Unternehmens. Zudem enthalten sie eine klare Aussage zur Vergütung getrennter Funktionen: Übernimmt der Testamentsvollstrecker zusätzlich eine Rolle als Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beiratsmitglied oder eine vergleichbare Funktion, wird dies nicht auf die Testamentsvollstreckervergütung angerechnet. Derartige Tätigkeiten gelten ausdrücklich als eigenständige Leistungen, für die – zusätzlich - eine marktübliche Vergütung anzusetzen ist.
Praxishinweis:
Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, sollte die letztwillige Verfügung diesen Umstand berücksichtigen, zumindest aber spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit eine vertragliche Regelung geschaffen werden, z. B. durch separate Bestellung im jeweiligen Amt mit gesonderter Vergütungsvereinbarung.

Die Höhe der Zuschläge wird nach der operativen Nähe und Einflussmöglichkeit des Testamentsvollstreckers auf das Unternehmen bzw. die Beteiligung wie folgt bemessen:
• Treuhandlösung (Vollrechtstreuhand):
Der Testamentsvollstrecker übt umfassende Kontrolle über die Beteiligung aus. Es wird ein Zuschlag von bis zu 10 % des jährlichen Reingewinns, alternativ 2 % bis 4 % aus einem Drittel des Unternehmenswerts zu Beginn der Vollstreckung als angemessen angesehen.
• Vollmachtlösung:
Der Testamentsvollstrecker agiert im Rahmen umfassender Handlungsvollmachten, ohne rechtlicher Inhaber der Beteiligung zu sein. In dieser Konstellation reduzieren sich die genannten Werte um die Hälfte.
• Weisungsgeberlösung:
Der Testamentsvollstrecker steuert die Unternehmensführung indirekt, z. B. über Einfluss auf eingesetzte Geschäftsführer. In diesem Fall beträgt die Vergütung ein Drittel der bei der Treuhandlösung anzusetzenden Werte.

Gestaltungshinweis:
Gerade bei unternehmerisch geprägten Nachlässen sollte die Vergütungsstruktur frühzeitig abgestimmt und schriftlich fixiert werden.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zu den DNotV-E 2025 gibt es noch keine Rechtsprechung, dazu sind die Empfehlungen noch zu neu. Teilweise wird sicherlich auf Rechtsprechung zu den DNotV-E 2000 in vorsichtiger Anwendung zurückgegriffen werden können. Eine Zusammenfassung mit Hinweisen auf die frei verfügbaren Entscheidungen findet sich bei Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker 2023 (digital).

4) Literaturstimmen

Bonefeld/Klinger, Die Vergütung des TV bei DauerTV über Unternehmensanteile, RFamU 2025, 57 ff.

Bonefeld/Klinger, Erste Praxishinweise zu den Empfehlungen des DNotV 2025, ZEV 2025, 155 ff.

Kaup, Ephraim, Testamentsvollstreckung über Familienunternehmen – Die neuen Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 als Wegweiser für Unternehmernachlässe, FuS 2025, 143

Lange, Knut Werner, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 - ein erster Überblick, DStR 2025, 218

Muscheler, Karlheinz, Der testamentarische Verweis auf Vergütungstabellen bei der Testamentsvollstreckung, notar 2024, 179

Reimann, Wolfgang, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 – Erste Erläuterungen, ZEV 2024, 795-799

Rott, Eberhard, Testamentsvollstreckervergütung – Überarbeitung der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, NWB-EV 2025, 58

Rott, Eberhard, Abschied von der “Rheinischen Tabelle” – Die Umsetzung der AGT-Anmerkungen zur angemessenen Testamentsvollstreckervergütung durch die DNotV-E

5) Prozessuales

Der Vergütungsstreit ist stets vor dem Prozessgericht zu führen, das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.

Autor & Kanzlei
Eberhard Rott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
Herr Rechtsanwalt Eberhard Rott
rott@rott.legal 0228/184429-01

„In Bayern geboren - im Rheinland sozialisiert - deutschlandweit als Anwalt unterwegs: im Erbrecht und begleitendem Steuerrecht, Testamentsvollstreckungen, Vorsorge- und Nachfolgegestaltungen sowie Stiftungen.“ 

  • Geboren in München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln
  • seit 1984 ausbildungsbegleitend wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei in Bonn
  • 1986 Zulassung als Rechtsanwalt, Entwicklung der Einzelkanzlei zu einer Sozietät und sukzessiver Aufbau zu einer mittelständischen Anwaltskanzlei
  • parallel zur Anwaltstätigkeit: Repetitor in Marburg und Gießen, Ausbildungsleiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Köln
  • 1990 Erweiterung der Anwaltskanzlei um Standorte in Halle (Saale) und Dresden
  • 1994 Fachanwalt für Steuerrecht
  • 1997 Mitbegründung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.
  • 2001 Übernahme des Amtes als Vorsitzender der AGT
  • 2003 Beginn umfangreicher Veröffentlichungstätigkeit (u.a. Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker sowie zahlreicher Fachbeiträge)
  • 2004 Beginn umfangreicher fachlicher Vortragstätigkeit im Bereich der Ausbildung von Fachanwälten für Erbrecht, Fachberatern für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV) u.v.m.
  • 2005 Fachanwalt für Erbrecht
  • 2006 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
  • 2007 Initiator des Deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2009 erstmalige Auszeichnung als Topanwalt für Erbrecht durch die Wirtschaftswoche
  • 2015 Initiator des schweizerisch-deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2024 Gründung der Einzelkanzlei ROTT.legal, als Kooperationspartner Of Counsel bei SP§P.
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Der Fokus von ROTT.legal liegt ausschließlich auf dem Erbrecht, dem begleitenden Steuerrecht sowie der Testamentsvollstreckung. Umfangreiche Vorsorge-, Nachfolge- und stiftungs- und unternehmensbezogene Gestaltungen erfolgen in Kooperation mit weiteren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
Vorherige Norm
§ 2220 Zwingendes Recht
Nächste Norm
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Fußnoten