Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2219
Haftung des Testamentsvollstreckers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2220 Zwingendes Recht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle