von Göler (Hrsg.) / Eberhard Rott / § 2221

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

Problemaufriss: Zu unterscheiden ist zwischen dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers, der in § 2221 BGB angesprochen ist, und seinem Anspruch auf Auslagenersatz, der sich aus §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB herleitet. Der Verweis auf das Auftragsrecht ermöglicht es dem Testamentsvollstrecker, Auslagen ersetzt zu erhalten, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte; maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag (OLG München, Urteil vom 15.11.2017 – 20 U 5006/16). In der Praxis wird an dieser Stelle nicht immer differenziert; teilweise korrespondieren beide Ansprüche auch. Beispielsweise, wenn der Testamentsvollstrecker Hilfspersonen in großem Umfang einschaltet für Aufgaben, die in seinen originären Zuständigkeitsbereich fallen. Die Vergütung wird dann entsprechend geringer ausfallen.

§ 2221 BGB enthält eine Generalklausel zur Ermittlung einer „angemessenen“ Vergütung des Testamentsvollstreckers für den Fall, dass der Erblasser

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Anwendungsbereich und zeitliche Anwendbarkeit der DNotV-E 2025

Die DNotV-E 2025 sind auf der Website des Deutschen Notarvereins veröffentlicht (www.dnotv.de/wp-content/uploads/2024/11/Empfehlungen-des-Deutschen-Notarvereins-fuer-die-Verguetung-des-Testamentsvollstreckers-2025_Stand-11-2024.pdf). Sie werden grundsätzlich für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 empfohlen. Bei länger andauernden Abwicklungen sowie Dauervollstreckungen können sie auch für vor diesem Stichtag eingetretene Erbfälle herangezogen werden, sofern die Bemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2025 nach der neuen Systematik ermittelt wird. Richtigerweise werden sie auch dann herangezogen werden können, wenn der Erbfall wenige Jahre vor dem 01.01.2025 eingetreten ist. Denn dann wird es "angemessener" i. S. des § 2221 BGB sein, die Vergütung nach den DNotV-E 20225 - ggf. mit einem gewissen Abschlag - zu ermitteln, als nach den deutlich länger zurückliegenden DNotV-E 2000. 

System und Leitidee der DNotV-E 2025

Die Empfehlungen setzen die Tradition einer wert- und

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zu den DNotV-E 2025 gibt es noch keine Rechtsprechung, dazu sind die Empfehlungen noch zu neu. Teilweise wird sicherlich auf Rechtsprechung zu den DNotV-E 2000 in vorsichtiger Anwendung zurückgegriffen werden können. Eine Zusammenfassung mit Hinweisen auf die frei verfügbaren Entscheidungen findet sich bei Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker 2023 (digital).

4) Literaturstimmen

Bonefeld/Klinger, Die Vergütung des TV bei DauerTV über Unternehmensanteile, RFamU 2025, 57 ff.

Bonefeld/Klinger, Erste Praxishinweise zu den Empfehlungen des DNotV 2025, ZEV 2025, 155 ff.

Kaup, Ephraim, Testamentsvollstreckung über Familienunternehmen – Die neuen Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 als Wegweiser für Unternehmernachlässe, FuS 2025, 143

Lange, Knut Werner, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 - ein erster Überblick, DStR 2025, 218

Muscheler, Karlheinz, Der testamentarische Verweis auf Vergütungstabellen bei der Testamentsvollstreckung, notar 2024, 179

Reimann, Wolfgang, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 – Erste Erläuterungen, ZEV 2024, 795-799

Rott, Eberhard, Testamentsvollstreckervergütung – Überarbeitung der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, NWB-EV 2025, 58

Rott, Eberhard, Abschied von der “Rheinischen Tabelle” – Die Umsetzung der AGT-Anmerkungen zur angemessenen Testamentsvollstreckervergütung durch die DNotV-E

5) Prozessuales

Der Vergütungsstreit ist stets vor dem Prozessgericht zu führen, das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.

Autor & Kanzlei
Eberhard Rott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
Herr Rechtsanwalt Eberhard Rott
rott@rott.legal 0228/184429-01

„In Bayern geboren - im Rheinland sozialisiert - deutschlandweit als Anwalt unterwegs: im Erbrecht und begleitendem Steuerrecht, Testamentsvollstreckungen, Vorsorge- und Nachfolgegestaltungen sowie Stiftungen.“ 

  • Geboren in München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln
  • seit 1984 ausbildungsbegleitend wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei in Bonn
  • 1986 Zulassung als Rechtsanwalt, Entwicklung der Einzelkanzlei zu einer Sozietät und sukzessiver Aufbau zu einer mittelständischen Anwaltskanzlei
  • parallel zur Anwaltstätigkeit: Repetitor in Marburg und Gießen, Ausbildungsleiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Köln
  • 1990 Erweiterung der Anwaltskanzlei um Standorte in Halle (Saale) und Dresden
  • 1994 Fachanwalt für Steuerrecht
  • 1997 Mitbegründung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.
  • 2001 Übernahme des Amtes als Vorsitzender der AGT
  • 2003 Beginn umfangreicher Veröffentlichungstätigkeit (u.a. Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker sowie zahlreicher Fachbeiträge)
  • 2004 Beginn umfangreicher fachlicher Vortragstätigkeit im Bereich der Ausbildung von Fachanwälten für Erbrecht, Fachberatern für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV) u.v.m.
  • 2005 Fachanwalt für Erbrecht
  • 2006 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
  • 2007 Initiator des Deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2009 erstmalige Auszeichnung als Topanwalt für Erbrecht durch die Wirtschaftswoche
  • 2015 Initiator des schweizerisch-deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2024 Gründung der Einzelkanzlei ROTT.legal, als Kooperationspartner Of Counsel bei SP§P.
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Fußnoten