Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2113
Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle