von Göler (Hrsg.) / Melanie Mathis / § 249

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Wann immer ein Schadensersatzanspruch zu prüfen ist, sind die §§ 249 ff. BGB zur Bestimmung seines Umfangs zu beachten. Die oben erläuterten Grundsätze der Naturalrestitution und Totalreparation werden in der Rechtsanwendung durch weitere Regeln ergänzt.

2) Definitionen

a) Schaden

Differenzhypothese

Unter einem Schaden sind unfreiwillige Vermögenseinbußen zu verstehen. Zur Berechnung des Schadensumfangs im Einzelfall wird die Differenzhypothese herangezogen. Dabei werden zwei Situationen miteinander verglichen: die Vermögenssituation des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis und die hypothetische Vermögenssituation, die bestünde, wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre. Kommt man im Rahmen des Vergleiches zu dem Ergebnis, dass sich die Vermögenssituation des Geschädigten durch den Unfall verschlechtert hat, liegt ein sog. Vermögensschaden vor, der zu ersetzen ist. Oetker/BeckOK BGB, § 249 Rn. 377 ff.; vgl. BGHZ 27, 183; 75 371; 99, 196; BGH NJW 1994, 2357; BAG NJW 85, 2545 

Das Fahrzeug des B hat durch den Unfall erhebliche Schäden davongetragen, deren Reparaturkosten sich auf 2.500 € belaufen. Außerdem musste C im Krankenhaus behandelt werden. Es fielen Heilbehandlungskosten in Höhe

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Schadenspositionen (exemplarisch)

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen: sowohl aus dem Gesetz, als auch aus vertraglichen Vereinbarungen. Auch die Ausprägung der Folgen kann im Ergebnis vielfältig sein. Im Folgenden soll nur ein grober Überblick über die wichtigsten Schadenspositionen gegeben werden. Es besteht bei der Fülle an Rechtsprechung (vgl. auch unten, Zusammenfassung der Rechtsprechung) in keiner Weise ein Anspruch auf Vollständigkeit.

aa) Sachschaden

(1) Nutzungsausfallschaden

Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Betrag für die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer Sache. In der Praxis wird bei Fahrzeugen auf regelmäßig aktualisierte Tabellen zurückgegriffen, welche Art und Alter des Fahrzeugs berücksichtigen, um den Tageswert der Fahrzeugnutzung zu ermitteln.

B hat sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Dies führte dazu, dass er es für sechs Werktage nicht nutzen konnte. Bei einem

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zum Begriff des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II BGB: BGH Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 312/08, Rn. 7.

Zur Differenzhypothese: BGH NJW 1987, 50, 51.

Zum Kommerzialisierungsgedanken: BGH, Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86.

Zum Schmerzensgeld: BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55.

Vertragsrecht (§§ 280 ff. BGB):

  • Kaufvertrag: LG Köln, Urt. v. 07.01.2021 – 36 O 95/19
  • Reisevertrag: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2021 – 2-24 O 315/20
  • Behandlungsvertrag: LG Köln, Urt. v. 22.12.2020 – 3 O 224/16
  • Mietvertrag: AG Saarbrücken, Urt. v. 22.04.2015 – 3 C 400/13

Quasivertragliche Ansprüche:

  • Culpa in contrahendo: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.04.2012 – 24 U 63/11
  • Geschäftsführung ohne Auftrag: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 10.11.2020 – 316 C 284/19

Sachenrecht (§ 989 BGB, § 990 BGB):

  • Zum Verhältnis Schuldrecht – Sachenrecht: BGH NJW 2016, 3235
  • LG Dortmund, Urt. v. 14.11.2012 – 5 O 24/11

Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB):

  • Verkehrsunfall: OLG Hamm, NJW-RR 2019, 602; OLG Brandenburg NJOZ 2020, 425, 427.
  • Ärztlicher Behandlungsfehler: OLG Brandenburg, Urt. v. 18.08.2016 – 12 U 176/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2016 – 7 U 70/13.
  • Reitunfall: BGH NJW-RR 2011, 888; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2003 – I-4 U 207/01.
  • Hundebiss: OLG Köln, Beschl. v. 02.07.2010 – 19 U 171/09; OLG Jena, Urt. v. 16.07.2015 – 1 U 652/14.
5) Literaturstimmen
  • Alexander/Rauschenbach in JA 2019, 86 ff.: Der Rennradunfall
  • Becker in JA 2020, 96 ff.: Das Hinterbliebenengeld in der Fallbearbeitung
  • Born in NZV 2016, 545 ff.: Frankenstein oder Pretty Woman: gleiches Recht für alle? Die Auswirkungen von Geschlecht und Alter auf die Höhe des Schmerzensgeldes
  • Böhme/Biela/Thomson, Ktraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, Handbuch für die Praxis, 26. Auflage, Rn. 209,
  • Ernst/Lang, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden – Sind die Schätzungsgrundlagen noch aktuell?, VersR 2019, 1130
  • Franzke in NJW 2020, 1870 ff.: Das Quotenvorrecht bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen
  • Gräfenstein/Strunk in NZV 2020, 176 ff.: Der Haushaltsführungsschaden, Berechnung, Beweislast und Schadensminderungspflicht
  • Hunecke in NJW 2015, 3745 ff.: Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
  • Mathis in Fachtagung Personenschaden 2020/I, 27 ff.: Ausgewählte Probleme des Hausarbeitsschadens mit Praxistipps
  • Oetker in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., München 2019
  • Schwab in JuS 2019,
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

Bei Prozessen über Verkehrsunfälle sind regelmäßig die Kfz-Haftpflichtversicherungen der Parteien mitverklagt oder auch ausschließlich verklagt. Das liegt daran, dass der Schadensersatzanspruch gem. § 115 I VVG auch direkt gegen die Versicherung geltend gemacht werden kann.

B klagt auf Zahlung von 2.500 € aus dem Verkehrsunfall und nimmt zum einen A, zum anderen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch. Würde er dies nicht tun, entginge ihm eine mögliche Anspruchsgrundlage und er wäre dem Insolvenzrisiko des A ausgeliefert, welches wesentlich größer sein dürfte, als das der Versicherung.

8) Anmerkungen

Der Behandlungsfehler nach einem Verkehrsunfall

Bei einem Behandlungsfehler kann die Arzthaftung grundsätzlich sowohl aus einer vertraglichen Grundlage, etwa einem Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB oder aber aus reinem Deliktsrecht resultieren. Insofern sei auch auf die Ausführungen zu § 823 BGB verwiesen.

Während der stationären Behandlung im Krankenhaus nach dem Verkehrsunfall kam der behandelnde Arzt der C aufgrund einer anderen Notfallbehandlung erst mit großer Verzögerung dazu, eine MRT-Aufnahme der Wirbelsäule zu veranlassen. Dabei stellte sich eine Schädigung des Rückenmarks heraus, die sofort hätte behandelt werden müssen. Die dauerhafte Schädigung der C ist allein auf diese Behandlungsverzögerung zurückzuführen.

In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wer für die eingetretenen ersten Gesundheitsschäden und die sich daraus ergebenden Folgeschäden des Unfallopfers haftet.

Als Anspruchsgegner kommt zunächst A in Betracht, der den Unfall verschuldet hat

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Melanie Mathis
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Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin, hat an der der Universität Trier Rechtswissenschaften studiert. Sie ist seit 2012 Teil des Anwaltsteams von Quirmbach & Partner und seit 2018 ist sie Partnerin. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht ist ihr Spezialgebiet die Personenschadensregulierung nach Unfällen. Neben der Tätigkeit in der Kanzlei ist sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Instituts für faire Schadensregulierung GmbH.
Sie ist Mitglied des Deutschen Verkehrsgerichtstags, der Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., außerdem Mitglied im wissenschaftlichen Beirat von Gropengießer & Collegen, Fachinstitut für Unfallnachsorge & Rehabilitation (FfUR). Als Fördermitglied unterstützt sie den Verein Patronus Assistenzhunde e.V., der Menschen mit körperlicher Behinderung einen Assistenzhund zur Seite stellt und ihnen so zu mehr Unabhängigkeit und Lebensqualität verhilft.

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Die Anwälte werden unterstützt von der Bürovorsteherin, von nicht-juristischen Mitarbeitern und von mehreren Auszubildenden – ein Team, das sich für seine Mandanten einsetzt. Bundesweit vertritt Quirmbach & Partner ausschließlich Unfallopfer und geschädigte Patienten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.

 

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Fußnoten