(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wir bieten:
• konsequente Spezialisierung auf unser Fachgebiet;
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Vor über 35 Jahren gegründet, ist das Anwaltsbüro Quirmbach & Partner inzwischen eine der bundesweit führenden Kanzleien im Bereich der Personenschadensregulierung nach schweren Unfällen und Behandlungsfehlern. Das Team besteht aus Fachanwälten und Experten zu allen relevanten Themen rund um die Schadensersatzleistungen nach Unfällen und Behandlungsfehlern. Auch erfahrene Anwälte von Seiten der Versicherer haben sich inzwischen im Dienste von Quirmbach & Partner auf die Seite der Geschädigten gestellt, ebenso wie ein Anwalt für Sozialrecht.
Die Anwälte werden unterstützt von der Bürovorsteherin, von nicht-juristischen Mitarbeitern und von mehreren Auszubildenden – ein Team, das sich für seine Mandanten einsetzt. Bundesweit vertritt Quirmbach & Partner ausschließlich Unfallopfer und geschädigte Patienten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.
Wir verhelfen unseren Mandanten zu ihrem Recht
Wer unverschuldet die Folgen eines Unfalls oder Arztfehlers trägt, sollte zumindest in finanzieller Hinsicht schnellstmöglich angemessen entschädigt werden. Und das so unkompliziert und so schnell wie möglich. Unsere Mandanten können bei uns einen sehr hohen Grad an Spezialisierung auf der rechtlich-fachlichen Seite erwarten. Ganz besonders wichtig ist für uns, dass ein wirkliches Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut wird. Gerade auch auf die menschlichen Aspekte eines jeden Falles, d.h. die psychische Belastung, gehen wir besonders ein. Wir haben Verständnis für die Situation der Mandanten und begleiten sie mit dem größtmöglichen Einfühlungsvermögen. Wir arbeiten mit modernen digitalen Technologien, was die Bearbeitungszeit in aller Regel deutlich verkürzt. Mit der WebAkte können sich unsere Mandanten rund um die Uhr von überall auf der Welt über den aktuellen Stand Ihres Falls informieren.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach schweren Unfällen oder Arztfehlern
Dafür setzen wir uns seit über 35 Jahren ein.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 249 BGB ist von herausragender Bedeutung für das Schadensrecht, insbesondere nach Verkehrsunfällen, sonstigen Unfällen und in der Arzthaftung. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, legen die §§ 249 ff. BGB dessen Umfang fest. Unter einem Schaden versteht man eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.
Allgemeine Grundsätze
§ 249 I BGB enthält die beiden Grundprinzipien des deutschen Schadensersatzrechts: Naturalrestitution und Totalreparation.
Naturalrestitution
Was Naturalrestitution bedeutet, legt bereits der Gesetzeswortlaut des § 249 I BGB nahe, nämlich dass der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Geschädigte kann Wiederherstellung verlangen und zwar unabhängig davon, ob er in seinen materiellen oder immateriellen Gütern verletzt ist.
Im Verkehrsrecht kommt regelmäßig § 249 II 1 BGB zum Tragen. Demgemäß kann bei Personen- oder Sachschaden auch eine Entschädigung in Geld erfolgen. Gerade bei Personenverletzungen und Sachschäden soll sich der Geschädigte nicht ausgerechnet in die Hände des Schädigers begeben müssen, das heißt beispielsweise die Reparatur muss nicht unmittelbar durch ihn durchgeführt werden. Ihm ist es vielmehr gestattet, die Wiederherstellung auf Kosten des Schädigers bewirken zu können. § 249 II 1 BGB ist eine Form der Naturalrestitution. Voraussetzung für die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages ist, dass die Naturalrestitution überhaupt möglich ist.
Bei einem vom Kraftfahrer A verschuldeten Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrer B wurde das Fahrzeug des B erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.500 €.
C, die Beifahrerin des B, wurde infolge des Unfalls verletzt. Sie musste im Krankenhaus behandelt werden. Es fielen Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.000 € an.
B und C können nun den A auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In Betracht kommt dazu jeweils ein Anspruch aus § 823 I BGB. A hat durch die Verursachung des Unfalls das Eigentum des B beschädigt und eine Körperverletzung der C herbeigeführt. Die beiden Geschädigten müssen nicht dulden, dass A selbst die Reparatur des Fahrzeugs oder die medizinische Behandlung der C übernimmt. A kann vielmehr dazu verpflichtet werden, gem. § 249 II 1 BGB an den B einen für die fachgerechte Reparatur erforderlichen Geldbetrag, also 2.500 €, und an die C einen für die ärztliche Behandlung erforderlichen Geldbetrag, also 3.000 € zu zahlen.
Wenn A durch den Unfall das Fahrzeug des B komplett zerstört hätte, wäre eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht mehr möglich. Daher kommt die Naturalrestitution aus § 249 II 1 BGB nicht mehr in Betracht. B könnte also den Ersatz gem. § 251 I BGB verlangen.
Wahlrecht beim Sachschaden
Der durch einen Unfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeuges hat zwei Möglichkeiten der Naturalrestitution: Die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
Bei der Fahrzeugreparatur kann der Geschädigte die tatsächlichen Kosten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt, das sog. Integritätsinteresse, geltend machen. Er kann diese Kosten auch fiktiv, auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags verlangen. Er kann sogar frei darüber verfügen, also selbst entscheiden, ob er das Geld zur Wiederherstellung des geschuldeten Zustands verwendet oder nicht.
Bei der Ersatzbeschaffung steht das Wertinteresse im Vordergrund. Es ist zu beachten, dass das neue Fahrzeug den gleichen Wert wie das Unfallfahrzeug haben muss (siehe dazu sogleich).
Bei Personenschäden gibt es hierzu eine Ausnahme. Ein Nichtvermögensschaden kann grundsätzlich nur im Wege der Naturalrestitution entschädigt werden. § 253 BGB bietet die Möglichkeit, ausnahmsweise eine Entschädigung in Geldform gemäß § 253 II BGB z.B. bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Hier reden wir von dem klassischen Schmerzensgeld.
Einschränkung des Wahlrechts
Dieses Wahlrecht wird eingeschränkt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Bei der Bemessung des Schadens ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Es ist aus § 249 II 1 BGB herauszulesen („erforderlicher Geldbetrag“) und besagt, dass der Geschädigte nur einen wirtschaftlich angemessenen Betrag als Schadensersatz fordern kann. Bestehen etwa mehrere Möglichkeiten des Schadensausgleichs, muss er die wirtschaftlich vernünftigste Option wählen.
Genau genommen ergibt sich dieses Gebot schon aus dem Begriff des Schadens selbst, denn die Zahlung eines Betrages, der über das Maß des Erforderlichen hinausgeht, ist keine unfreiwillige Vermögenseinbuße mehr.
B hat nach dem Unfall die Möglichkeit, sein geschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen oder aber ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Die Reparatur des Fahrzeugs würde ihn 2.500 € kosten. Die Beschaffung eines ähnlichen Gebrauchtwagens kostet in einer Werkstatt 4.000 €, was dem Wert des Fahrzeugs entspricht, und in einer anderen Werkstatt 5.000 €. Den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug kann B nur dann ersetzt verlangen, wenn er wirtschaftlich vernünftig handelt. Kauft er in der ersten Werkstatt für 4.000 €, kann er sich den vollen Preis ersetzen lassen. Wenn er sich für die zweite Werkstatt entscheidet, muss er damit rechnen, dass er die überschießenden 1.000 € selbst zahlen muss.
Bereicherungsverbot
Das Wahlrecht wird weiter eingeschränkt durch das Bereicherungsverbot. Es besagt, dass ein Ausgleich nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinausgehen darf. Dieser Grundsatz findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt, ist aber zur Eingrenzung des Schadensersatzes und zur näheren Ausgestaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots sinnvoll. Der Geschädigte soll sich durch den Schadensersatz nicht bereichern.
Bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist zu beachten, dass das beschädigte Fahrzeug des B noch einen Restwert aufweist. Würde B sich ein neues Fahrzeug anschaffen und das alte zusätzlich verkaufen, hätte er sich an dem Schaden bereichert. Daher ist im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattungsfähig. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Betrag, den B bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den B bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen Markt noch erzielen könnte. Wenn B also für sein Ersatzfahrzeug beim Händler 4.000 € bezahlt, sein beschädigtes Fahrzeug aber noch 1.500 € wert ist, bekommt B als Schadensersatz nur 3.500 €. Dies erscheint zunächst nachteilig, weil B bei der Ersatzbeschaffung draufzahlen muss. Er bekommt dafür im Zweifel aber auch ein besseres Fahrzeug.
Das gleiche Prinzip gilt auch bei anderen Sachschäden. Wenn z.B. das Mobiltelefon des B durch das Verhalten eines anderen beschädigt wird, kann B nicht den Kaufpreis für das neue Gerät ersetzt verlangen, sondern nur den Restwert des beschädigten Geräts. Denn bei einem bereits mehrere Jahre benutzten Gerät profitiert B durch den Neukauf von einer Wertsteigerung.
Totalreparation
Totalreparation bedeutet, dass die entstandenen Schäden ausnahmslos ausgeglichen werden müssen. Durch sie wird der Begriff „erforderlicher Geldbetrag“ im Sinne des § 249 II 1 BGB konkretisiert. Eine klare Definition, wann ein Geldbetrag erforderlich ist, gibt es nicht. Es muss daher eine Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall vorgenommen werden: das Integritäts- oder Wertinteresse des Geschädigten auf der einen Seite und das Interesse des Schädigers, so wenig wie möglich zahlen zu müssen, auf der anderen Seite.
Ein Geldbetrag ist auf jeden Fall erforderlich, wenn er sich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft hält. Dabei sind das bereits erläuterte Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot heranzuziehen.
Wann immer ein Schadensersatzanspruch zu prüfen ist, sind die §§ 249 ff. BGB zur Bestimmung seines Umfangs zu beachten. Die oben erläuterten Grundsätze der Naturalrestitution und Totalreparation werden in der Rechtsanwendung durch weitere Regeln ergänzt.
a) Schaden
Differenzhypothese
Unter einem Schaden sind unfreiwillige Vermögenseinbußen zu verstehen. Zur Berechnung des Schadensumfangs im Einzelfall wird die Differenzhypothese herangezogen. Dabei werden zwei Situationen miteinander verglichen: die Vermögenssituation des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis und die hypothetische Vermögenssituation, die bestünde, wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre. Kommt man im Rahmen des Vergleiches zu dem Ergebnis, dass sich die Vermögenssituation des Geschädigten durch den Unfall verschlechtert hat, liegt ein sog. Vermögensschaden vor, der zu ersetzen ist. Oetker/BeckOK BGB, § 249 Rn. 377 ff.; vgl. BGHZ 27, 183; 75 371; 99, 196; BGH NJW 1994, 2357; BAG NJW 85, 2545
Das Fahrzeug des B hat durch den Unfall erhebliche Schäden davongetragen, deren Reparaturkosten sich auf 2.500 € belaufen. Außerdem musste C im Krankenhaus behandelt werden. Es fielen Heilbehandlungskosten in Höhe
a) Schadenspositionen (exemplarisch)
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen: sowohl aus dem Gesetz, als auch aus vertraglichen Vereinbarungen. Auch die Ausprägung der Folgen kann im Ergebnis vielfältig sein. Im Folgenden soll nur ein grober Überblick über die wichtigsten Schadenspositionen gegeben werden. Es besteht bei der Fülle an Rechtsprechung (vgl. auch unten, Zusammenfassung der Rechtsprechung) in keiner Weise ein Anspruch auf Vollständigkeit.
aa) Sachschaden
(1) Nutzungsausfallschaden
Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Betrag für die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer Sache. In der Praxis wird bei Fahrzeugen auf regelmäßig aktualisierte Tabellen zurückgegriffen, welche Art und Alter des Fahrzeugs berücksichtigen, um den Tageswert der Fahrzeugnutzung zu ermitteln.
B hat sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Dies führte dazu, dass er es für sechs Werktage nicht nutzen konnte. Bei einem
Zum Begriff des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II BGB: BGH Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 312/08, Rn. 7.
Zur Differenzhypothese: BGH NJW 1987, 50, 51.
Zum Kommerzialisierungsgedanken: BGH, Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86.
Zum Schmerzensgeld: BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55.
Vertragsrecht (§§ 280 ff. BGB):
Quasivertragliche Ansprüche:
Sachenrecht (§ 989 BGB,
Bei Prozessen über Verkehrsunfälle sind regelmäßig die Kfz-Haftpflichtversicherungen der Parteien mitverklagt oder auch ausschließlich verklagt. Das liegt daran, dass der Schadensersatzanspruch gem. § 115 I VVG auch direkt gegen die Versicherung geltend gemacht werden kann.
B klagt auf Zahlung von 2.500 € aus dem Verkehrsunfall und nimmt zum einen A, zum anderen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch. Würde er dies nicht tun, entginge ihm eine mögliche Anspruchsgrundlage und er wäre dem Insolvenzrisiko des A ausgeliefert, welches wesentlich größer sein dürfte, als das der Versicherung.
Der Behandlungsfehler nach einem Verkehrsunfall
Bei einem Behandlungsfehler kann die Arzthaftung grundsätzlich sowohl aus einer vertraglichen Grundlage, etwa einem Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB oder aber aus reinem Deliktsrecht resultieren. Insofern sei auch auf die Ausführungen zu § 823 BGB verwiesen.
Während der stationären Behandlung im Krankenhaus nach dem Verkehrsunfall kam der behandelnde Arzt der C aufgrund einer anderen Notfallbehandlung erst mit großer Verzögerung dazu, eine MRT-Aufnahme der Wirbelsäule zu veranlassen. Dabei stellte sich eine Schädigung des Rückenmarks heraus, die sofort hätte behandelt werden müssen. Die dauerhafte Schädigung der C ist allein auf diese Behandlungsverzögerung zurückzuführen.
In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wer für die eingetretenen ersten Gesundheitsschäden und die sich daraus ergebenden Folgeschäden des Unfallopfers haftet.
Als Anspruchsgegner kommt zunächst A in Betracht, der den Unfall verschuldet hat