(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2136
Befreiung des Vorerben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle