Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2139
Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle