Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2138
Beschränkte Herausgabepflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle