Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1568b
Haushaltsgegenstände
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle