Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 808
Namenspapiere mit Inhaberklausel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 809 Besichtigung einer Sache
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle