(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 810
Einsicht in Urkunden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle