Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 809
Besichtigung einer Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 810 Einsicht in Urkunden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle