§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  • 1.der Scheidung,
  • 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift des § 1571 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Alters, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Kinderbetreuung oder des Wegfalls eines sonstigen Unterhaltsanspruches eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass erfahrungsgemäß mit steigendem Alter die Wiederaufnahme und vor allem die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunehmend schwierig ist.

Die Vorschrift wurde durch das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz inhaltlich nicht verändert. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch nun sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt werden. 

Der Unterhalt nach § 1571 BGB ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität. Voraussetzung ist, dass der geschiedene Ehepartner aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein kann. Dabei ist ein festes Alter nicht vorgesehen. Die Entscheidung muss

2) Definitionen

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

a) Alter

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine starre Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch festzusetzen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Erwerbsobliegenheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Darüber hinaus ist die Altersgrenze nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können zahlreiche Faktoren, wie die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten, die Arbeitsmarktlage oder die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entscheidend sein. Zudem müssen die Dauer der Ehe und die ehelichen Verhältnisse einbezogen werden. 

Liegt ein Fall des vorgezogenen Ruhestandes vor, muss ebenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Hat sich der Ehegatte bereits während der Ehezeit für einen vorgezogenen Ruhestand entschieden (z.B. Altersteilzeitmodell) und wusste der andere Ehegatte davon, wird eine

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Der Anspruch auf Altersunterhalt wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung sowohl vom Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB als auch durch den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB verdrängt. 

Ein Anspruch auf Altersunterhalt kann nicht neben einem Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Ist der Unterhaltsberechtigte also sowohl wegen seines Alters, als auch wegen der Arbeitsmarktsituation an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, muss eine der beiden Anspruchsgrundlagen gewählt werden. BGH FamRZ 2010, 869 

Ist der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines Alters vollständig an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert, wird sein Bedarf über den Altersunterhalt gedeckt. Ein darüber hinausgehender Anspruch nach § 1573 BGB besteht nicht. BGH FamRZ 2014, 1276  Übt der Unterhaltsberechtigte stattdessen eine altersbedingte Teilzeittätigkeit aus, wird nur der Differenzbetrag zu einer Vollzeittätigkeit durch den

4) Prozessuales

Der Altersunterhalt kann gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen sowie gemäß § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs-und Beweislast für das Bestehen des Anspruchs zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten.

Demgegenüber hat der Unterhaltsschuldner die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anspruchs darzulegen und zu beweisen. BGH FamRZ 2010, 1971 Macht der Unterhaltsschuldner geltend, der Berechtigte könne über dessen Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig sein, so hat er auch dies darzulegen und zu beweisen. Palandt/Brudermüller § 1571 Rn. 11 

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Fußnoten