von Göler (Hrsg.) / / § 1886
§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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