Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1881
Gesetzlicher Forderungsübergang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle