Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1882
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle