(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1885
Bestellung des sonstigen Pflegers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1886 Aufhebung der Pflegschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle