§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

  • 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
  • 2. wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

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