(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1886
Aufhebung der Pflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1887 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle