Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1884
Abwesenheitspflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle