von Göler (Hrsg.) / / § 2348
§ 2348 Form
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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