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von Göler (Hrsg.) / / § 2348
Versionen

§ 2348 Form

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten