Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2351
Aufhebung des Erbverzichts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle